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Neu Dokument-ID: 822636

Vorschrift

Meldegesetz-Durchführungsverordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 6a. Abfrage durch sonstige Abfrageberechtigte

idF BGBl. II Nr. 59/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2019

Bei einer Abfrage durch sonstige Abfrageberechtigte (§ 1 Z 3) haben diese zumindest einen Vornamen, den Familiennamen sowie mindestens ein weiteres Merkmal, wie etwa das bereichsspezifische Personenkennzeichen für die Verwendung im privaten Bereich (§ 14 E-Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004), Geburtsdatum, Geburtsort oder einen bisherigen Wohnsitz einzugeben. Eine Auskunft darf nur erteilt werden, wenn der gesuchte Mensch durch die eingegebenen Merkmale im Hinblick auf alle im ZMR gespeicherten Gesamtdatensätze eindeutig bestimmt werden kann.

(BGBl. II Nr. 59/2019)