Meldegesetz-Durchführungsverordnung
§ 7. Entzug der Zugriffsberechtigung oder der Abfrageberechtigung
(1) Zugriffsberechtigte sind vom jeweils benannten Zuständigen gemäß § 3 von der weiteren Benutzung auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn
- sie diese zur weiteren Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder
- sie die Daten nicht entsprechend den für den Betrieb des ZMR maßgeblichen Bestimmungen verarbeiten.
(BGBl. II Nr. 104/2018)
(2) Unter den in Abs. 1 Z 2 genannten Voraussetzungen kann auch der Bundesminister für Inneres einen Zugriffsberechtigten von der weiteren Benutzung ausschließen oder dies anordnen.
(BGBl. II Nr. 104/2018)
(3) Der Entzug der Abfrageberechtigung richtet sich nach § 16a Abs. 7 MeldeG.