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Neu Dokument-ID: 1090193

Vorschrift

Sozialleistungsgesetz (SLG)

Inhaltsverzeichnis

§ 71. Abgabenfreiheit

idF LGBl. Nr. 81/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.04.2021

In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sowie für die Ausstellung von Zeugnissen, sonstigen Bestätigungen und Beglaubigungen, soweit sie in einem Verfahren auf Gewährung von Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen verwendet werden sollen, sind keine Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten.