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Neu Dokument-ID: 1090190

Vorschrift

Sozialleistungsgesetz (SLG)

Inhaltsverzeichnis

§ 70. Strafbestimmungen

idF LGBl. Nr. 81/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.04.2021

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

  1. vorsätzlich durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen in Anspruch nimmt;
  2. der Auskunftspflicht (§§ 16 Abs. 4, 31 Abs. 4, 43) oder der Pflicht zur Anzeige nachträglicher Änderungen (§§ 19 Abs. 1, 34 Abs. 1, 46) nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt; oder
  3. gegen Auflagen verstößt, die in einem Bescheid gemäß § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 4, § 33 Abs. 1, § 45 oder § 46 vorgeschrieben wurden.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Verwaltungsübertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu ahnden.