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Dokument-ID: 999529
NÖ Grundversorgungsgesetz
§ 7b. Maßnahmen zur Integration
(1) Personen ab der Vollendung des 15. Lebensjahrs nach § 4 Abs. 2 Ziffer 5 und 6 haben mögliche und zumutbare Maßnahmen zur besseren Integration zu ergreifen.
(2) Maßnahmen zur besseren Integration im Sinne des Abs. 1 sind:
- der erfolgreiche Besuch eines zumindest achtstündigen Werte- und Orientierungskurses,
- der Erwerb von Kenntnissen der Deutschen Sprache bis inklusive der Niveaustufe A2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen.
(3) Von dieser Verpflichtung sind jene Personen ausgenommen, die zur Unterzeichnung der Integrationserklärung und Erfüllung von Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz oder nach dem Mindestsicherungsgesetz verpflichtet sind.
(LGBl. Nr. 63/2017)