Salzburger Grundversorgungsgesetz
§ 8. Einsatz der eigenen Kräfte
(1) Volljährige hilfs- und schutzbedürftige Fremde haben aus eigenen Kräften zur Abwendung, Bewältigung oder Beseitigung der Hilfsbedürftigkeit beizutragen, soweit ihnen dies nach arbeits- und ausländerbeschäftigungsrechtlichen Vorschriften möglich und unter Bedachtnahme auf die persönlichen und familiären Verhältnisse zumutbar ist.
(2) Art und Ausmaß der Leistungen der Grundversorgung für Fremde, denen nach Abs 1 die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar ist, können davon abhängig gemacht werden, dass diese
- Angebote zur Verbesserung der Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt annehmen und
- sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten bemühen.