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Neu Dokument-ID: 803648

Vorschrift

Burgenländisches Landesbetreuungsgesetz (Bgld. LBetreuG)

Inhaltsverzeichnis

§ 9. Kostenhöchstsätze - Kostenaufteilung - Kostentragung bei Asylwerberinnen und Asylwerbern

idF LGBl. Nr. 61/2023 | Datum des Inkrafttretens 03.10.2023

(1) Die Kostenhöchstsätze, die Kostenaufteilung und die Kostentragung für die Erfüllung der Aufgaben nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 14 und § 5 Abs. 2 sowie §§ 7 und 8 richten sich nach der Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, LGBl. Nr. 63/2004, in der Fassung LGBl. Nr. 94/2022, wobei im Einzelfall die dort vorgesehenen Höchstsätze überschritten werden können. Die Kosten, welche über die Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art. 15a B-VG hinausgehen, werden zur Gänze vom Land getragen.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung Kostenhöchstsätze für Leistungen der Grundversorgung festlegen.

(3) Hilfs- und schutzbedürftigen Fremden, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, ist für die damit verbundenen Aufwendungen ein Freibetrag einzuräumen, dessen Höhe durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden kann.

(LGBl. Nr. 61/2023)