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Dokument-ID: 086467
I. Teil:
1. Abschnitt:
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)
I. Teil:
Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt:
Behörden
§ 1. Zuständigkeit
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften.