Operative Leitlinien zum Durchführungsbeschluss zur Massenzustrom-Richtlinie
1. PERSONEN MIT VORÜBERGEHENDEM SCHUTZ
Personen, die gemäß dem Durchführungsbeschluss 2022/382 des Rates (im Folgenden der „Ratsbeschluss“) Anspruch auf vorübergehenden Schutz oder angemessenen Schutz haben
Nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Ratsbeschlusses erhalten spezifische Personengruppen vorübergehenden Schutz oder angemessenen Schutz nach nationalem Recht:
Nach Artikel 2 Absatz 1 des Ratsbeschlusses gilt vorübergehender Schutz gemäß der Richtlinie 2001/55/EG für
(1) ukrainische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Ukraine, die am oder nach dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden, und ihre Familienangehörigen;
(2) Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz in der Ukraine genossen haben, und die am oder nach dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine vertrieben wurden, und ihre Familienangehörigen.
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Ratsbeschlusses gilt der vorübergehende Schutz nach Maßgabe der Richtlinie 2001/55/EG oder ein angemessener Schutz nach nationalem Recht der Mitgliedstaaten für Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in das Land [ihrer Herkunft] oder die Region [innerhalb des Landes] ihrer Herkunft zurückzukehren.
Was ist unter „angemessenem Schutz“ nach nationalem Recht gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Ratsbeschlusses zu verstehen?
„Angemessener Schutz“ nach nationalem Recht gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Ratsbeschlusses kann von den Mitgliedstaaten als mögliche Alternative zu vorübergehendem Schutz angeboten werden und muss daher nicht mit den Vorzügen einhergehen, die an den vorübergehenden Schutz nach Maßgabe der Richtlinie 2001/55/EG geknüpft sind. Nichtsdestotrotz müssen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Ratsbeschlusses die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den Geist der Richtlinie 2001/55/EG wahren. Die Achtung der Menschenwürde und damit eines menschenwürdigen Lebensstandards (wie Aufenthaltsrechte, Zugang zu Mitteln zur Bestreitung des Lebensunterhalts und Wohnraum, Notversorgung und angemessene Betreuung von Minderjährigen) muss für alle Menschen gewährleistet werden.
Was ist unter „gleichwertigem nationalen Schutz“ in der Ukraine nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Ratsbeschlusses zu verstehen?
Nach Auffassung der Kommission ist der „gleichwertige nationale Schutz“ in der Ukraine eine Alternative zu internationalem Schutz und umfasst andere Formen des von den ukrainischen Behörden gewährten Schutzes, wie den vorübergehenden Schutz oder humanitären Schutz. Die Kommission holt derzeit von den ukrainischen Behörden Informationen zu den nach ukrainischem Recht gewährten Formen des Schutzes und den Dokumenten ein, die ukrainische Behörden für Personen ausgestellt haben, denen diese Formen des Schutzes gewährt wurden. Aus den vorläufigen Informationen geht hervor, dass die ukrainischen Behörden folgende Dokumente ausgestellt haben: ein „Reisedokument für Personen, denen zusätzlicher Schutz gewährt wird“, ein „Reisedokument für Staatenlose“ und ein „Zertifikat für Personen, denen zusätzlicher Schutz gewährt wird“.
Nachweis des Anspruchs auf vorübergehenden Schutz nach Maßgabe der Richtlinie 2001/55/EG oder auf angemessenen Schutz nach nationalem Recht
Mit dem Ratsbeschluss wird den in Artikel 2 Absätze 1 und 2 aufgeführten Personengruppen ein sofortiger vorübergehender Schutz gewährt. Nach nationalem Recht gibt es kein Antragsverfahren für vorübergehenden Schutz oder angemessenen Schutz. Daher müssten betreffenden Personen, wenn sich sie bei den Behörden melden, um die mit dem vorübergehenden Schutz oder angemessenen Schutz verbundenen Rechte in Anspruch zu nehmen, lediglich ihre Staatsangehörigkeit, ihren internationalen Schutz oder einen gleichwertigen Schutz, den Wohnsitz in der Ukraine oder gegebenenfalls eine familiäre Bindung nachweisen. Das Recht auf vorübergehenden Schutz ist unverzüglich gegeben. Damit jedoch eine ordnungsgemäße Verwaltung und Registrierung der betreffenden Person gewährleistet ist, können die Mitgliedstaat die Erfüllung bestimmter Anforderungen festlegen, wie ein Registrierungsformular und die Vorlage der im Ratsbeschluss vorgesehenen Nachweise.
Ein Ziel des vorübergehenden Schutzes besteht darin, ein rasches Verfahren zu gewährleisten, indem die Formalitäten auf ein Minimum reduziert werden. Wie in Erwägungsgrund 12 des Ratsbeschlusses dargelegt, sollten Personen, die um Schutz nachsuchen, nachweisen können, dass sie die Zulassungskriterien erfüllen, indem sie den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats die entsprechenden Dokumente vorlegen.
Dazu gehören unter anderem Nachweise, die beitragen zu
- der Ermittlung der Identität und des Wohnsitzes;
- dem Nachweis der familiären Bindung oder des Familienverbands sowie des Unterhalts enger Verwandter.
Sind die vorgelegten Dokumente abgelaufen, so werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, diese als Nachweis für die Identität oder den Aufenthaltsstatus der betreffenden Person zu betrachten.
Sollten die Mitgliedstaaten Zweifel an der Echtheit der Dokumente haben oder Personen nicht im Besitz der vorgenannten Dokumente sein, könnten ukrainische Behörden in den Mitgliedstaaten unterstützend hinzugezogen werden bzw. (sofern möglich) zur Bestätigung der ukrainischen Staatsangehörigkeit einer Person oder ihres Wohnsitzes in der Ukraine hinzugezogen werden.
Wenn eine Person keine einschlägigen Dokumente vorlegen kann, und die Mitgliedstaaten nicht in der Lage sind, rasch festzustellen, ob die betreffende Person Anspruch auf vorübergehenden Schutz oder angemessenen Schutz nach nationalem Recht hat, so schlägt die Kommission vor, die Person dem Asylverfahren zuzuführen. Analog sollten Personen, die angeben, dass sie nicht sicher in ihr Herkunftsland/ihre Herkunftsregion zurückkehren können, für die jedoch das Verfahren zur Feststellung des Anspruchs auf vorübergehenden Schutz oder angemessenen Schutz nach nationalem Recht zu komplex wird, in jedem Fall dem Asylverfahren zugeführt werden.
Indikative Liste der Dokumente, die die ukrainische Staatsangehörigkeit belegen, selbst wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist:
- Reisepässe jeglicher Art (nationale Pässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe, Sammelpässe und Ersatzpässe einschließlich Kinderpässen),
- nationale Personalausweise (einschließlich vorläufiger Personalausweise),
- Wehrpässe und Militärausweise,
- Seefahrtsbücher, Kapitänsausweise und Seemannspässe,
- Staatsbürgerschaftsbescheinigungen und
- sonstige amtliche Dokumente, in denen die Staatsangehörigkeit erwähnt oder angegeben wird.
Was ist unter Personen, „die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren“ nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 2 Absatz 3 des Ratsbeschlusses zu verstehen?
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Ratsbeschlusses müssen die Mitgliedstaaten entweder den Beschluss oder einen angemessenen Schutz nach ihrem nationalen Recht auf Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine anwenden, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren. Nach Artikel 2 Absatz 3 können die Mitgliedstaaten diesen Beschluss auch auf andere Personen, insbesondere Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine anwenden, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können.
Die sichere und dauerhafte Rückkehr in das Herkunftsland oder die Herkunftsregion ist weder in der Richtlinie 2001/55/EG noch im Ratsbeschluss festgelegt. Nach Auffassung der Kommission handelt es sich dabei um ein Konzept sui generis der Richtlinie.
Der Verweis auf die unmögliche sichere und dauerhafte Rückkehr in das eigene Herkunftsland oder die eigene Herkunftsregion sollte im Lichte von Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2001/55/EG gesehen werden, der sich konkret auf Situationen bewaffneter Konflikte, dauernder Gewalt oder die ernsthafte Gefahr systematischer oder weitverbreiteter Menschenrechtsverletzungen im Herkunftsland bezieht. Darüber hinaus sieht Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2001/55/EG vor, dass die Lage im Herkunftsland eine sichere, dauerhafte Rückkehr der Personen, denen der vorübergehende Schutz gewährt wird, unter Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Nichtzurückweisung • [Fußnote: Im Einklang mit der Genfer Konvention darf niemand an die Grenzen von Hoheitsgebieten zurückgeführt werden, wo das Leben oder die Freiheit der betreffenden Person aufgrund der Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund einer politischen Überzeugung bedroht wäre. Darüber hinaus darf nach Maßgabe von Artikel 19 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bei der Umsetzung von EU-Recht niemand in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.] zulassen muss, damit der vorübergehende Schutz endet.
In diesem Zusammenhang kann die unmögliche „sichere Rückkehr“ beispielsweise aus einem offensichtlichen Risiko für die Sicherheit der betroffenen Person, aus bewaffneten Konflikten oder dauernder Gewalt, dokumentierten Gefahren der Verfolgung oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung resultieren.
Für eine „dauerhafte“ Rückkehr sollte die betreffende Person aktive Rechte in ihrem Herkunftsland oder ihrer Herkunftsregion in Anspruch nehmen können, damit sie Perspektiven für die Deckung ihrer Grundbedürfnisse in ihrem Herkunftsland/ihrer Herkunftsregion und die Möglichkeit der Reintegration in die Gesellschaft hat.
Bei der Beurteilung, ob eine „sichere und dauerhafte“ Rückkehr möglich ist, sollten sich die Mitgliedstaaten auf die allgemeine Lage im Herkunftsland oder der Herkunftsregion stützen. Dennoch sollte betreffende Person individuelle Anscheinsbeweise dafür erbringen, dass sie nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren kann. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten berücksichtigen, ob die betreffende Person nach wie vor einen bedeutsamen Bezug zu ihrem Herkunftsland/ihrer Herkunftsregion hat, beispielsweise indem der in der Ukraine verbrachten Zeit oder der Familie in ihrem Herkunftsland Rechnung getragen wird. Besondere Aufmerksamkeit sollte den besonderen Bedürfnissen von schutzbedürftigen Menschen und Kindern – insbesondere unbegleiteten Minderjährigen und Waisen – auf der Grundlage des Grundsatzes des Kindeswohls gewidmet werden.
Familienmitglieder mit Anspruch auf vorübergehenden Schutz und andere Möglichkeiten der Familienzusammenführung
Angesichts der Bedeutung der Wahrung des Familienverbands und zur Vermeidung unterschiedlicher Rechtsstellungen von Angehörigen derselben Familie fallen Familienmitglieder von Personen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b ebenso in den Anwendungsbereich des Ratsbeschlusses, wenn sich ihre Familien bereits vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben.
Die folgenden Personengruppen gelten als Familienangehörige im Sinne des Ratsbeschlusses:
- der Ehegatte der Person, der vorübergehender Schutz gewährt wird, oder ihr nicht verheirateter Partner, der mit dieser Person in einer dauerhaften Beziehung lebt, sofern nicht verheiratete Paare nach den nationalen ausländerrechtlichen Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verheirateten Paaren gleichgestellt sind; dies könnte anhand einschlägiger Registerdokumente und Zertifikate oder jeglicher anderen von den ukrainischen Behörden ausgestellten Dokumente belegt werden, auch anhand von Bescheinigungen einer Vertretung des Landes in diesem Mitgliedstaat;
- die minderjährigen ledigen Kinder der vorgenannten Person, der vorübergehender Schutz gewährt wird, oder ihres Ehegatten, gleichgültig, ob es sich um ehelich oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt, was durch Geburtsurkunden oder Ähnliches nachgewiesen werden könnte;
- andere enge Verwandte, die zum Zeitpunkt der den Massenzustrom von Vertriebenen auslösenden Umstände innerhalb des Familienverbands lebten und zu diesem Zeitpunkt für ihren Unterhalt vollständig oder größtenteils auf die vorgenannte Person, der vorübergehender Schutz gewährt wird, angewiesen waren, was anhand von Wohnbescheinigungen, Familienregisterauszügen und einschlägiger Pflegeleistungen nachgewiesen werden könnte. Die Mitgliedstaaten sollten „bei der Nutzung ihres Ermessensspielraums humanitären Gesichtspunkten Vorrang geben“ • [Fußnote: Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Leitlinien zur Anwendung der Richtlinie 2003/86/EG des Rates betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, COM(2014) 210 final vom 3. April 2014.] .
Einige Bestimmungen der Richtlinie 2001/55/EG sind für Familienangehörige besonders relevant: So gilt Artikel 15 der Richtlinie 2001/55/EG über die Zusammenführung von Familienangehörigen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten vorübergehenden Schutz genießen (Absatz 2), die Berücksichtigung des Kindeswohls (Absatz 4), die Solidarität bei der Überstellung zum Zwecke der Familienzusammenführung (Absatz 5), die Ausstellung und der Entzug von Dokumenten nach der Zusammenführung (Absatz 6) und die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch (Absätze 6 und 7).
Die Kommission betont, dass Familienangehörige von Staatenlosen und Staatsangehörigen anderer Drittländer als der Ukraine, die nachweisen können, dass sie vor dem 24. Februar 2022 aufgrund eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels ihren rechtmäßigen Aufenthalt in der Ukraine hatten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können, keinen Anspruch auf vorübergehenden Schutz oder angemessenen nationalen Schutz nach dem Ratsbeschlusses haben. Wenngleich der Ratsbeschluss nicht festlegt, dass Familienangehörige der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Personen vorübergehenden Schutz nach der Richtlinie 2001/55/EG oder angemessenen Schutz nach nationalem Recht der Mitgliedstaaten genießen müssen, so ermutigt die Kommission die Mitgliedstaaten, die Anwendung des vorübergehenden Schutzes oder des angemessenen Schutzes nach nationalem Recht auf Familienangehörige dieser Personen auszuweiten.
Darüber hinaus könnten sowohl Personen, mit Anspruch auf vorübergehenden Schutz und jene ohne Anspruch darauf von folgenden Vorzügen profitieren:
- Familienzusammenführung nach Maßgabe der Richtlinie 2003/86/EG, wenn es sich um Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen mit rechtmäßigem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat handelt und sie die in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen erfüllen;
- echte nach Maßgabe der Richtlinie 2004/38/EG, wenn es sich um Familienangehörige eines Unionsbürgers handelt, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat.
Der Erwerb von Rechten nach Maßgabe der Richtlinie 2003/86/EG, der Richtlinie 2004/38/EG oder nach nationalem Recht der betreffenden Mitgliedstaaten kann nicht den Verlust des vorübergehenden Schutzes für jene nach sich ziehen, die Anspruch darauf haben. Sofern die einschlägigen Bedingungen weiterhin erfüllt werden, dürften sich diese Personen mit Aufenthaltsrecht nach dem Ende des vorübergehenden Schutzes im Einklang mit Artikel 6 der Richtlinie 2001/55/EG weiterhin rechtmäßig in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten.
Personen, die gemäß dem Ratsbeschluss keinen Anspruch auf vorübergehenden Schutz oder angemessenen Schutz nach nationalem Recht haben, und Möglichkeit der Erweiterung des vorübergehenden Schutzes auf diese Personengruppe (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie über vorübergehenden Schutz)
Die folgenden Kategorien von Vertriebenen haben im Prinzip keinen Anspruch auf vorübergehenden Schutz gemäß der Richtlinie 2001/55/EG oder angemessenem Schutz nach nationalem Recht:
(1) Ukrainische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine vertrieben wurden oder sich vor diesem Datum außerhalb der Ukraine befanden, beispielsweise aufgrund eines Arbeits- oder Studienaufenthalts, von Urlaub, eines Familienbesuchs oder Aufenthalt aus gesundheitlichen Gründen oder anderer Gründe;
(2) Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, und die vor dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine vertrieben wurden oder sich vor diesem Datum außerhalb der Ukraine befanden, beispielsweise aufgrund eines Arbeits-, Studienaufenthalts, Urlaub, Familienbesuch oder Aufenthalt aus gesundheitlichen Gründen oder aus anderen Gründen;
(3) Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die nachweisen können, dass sie vor dem 24. Februar 2022 aufgrund eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels ihren rechtmäßigen Aufenthalt in der Ukraine hatten und sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren könnten.
Darüber hinaus haben auch folgende Gruppen von Vertriebenen keinen Anspruch auf vorübergehenden Schutz nach Maßgabe der Richtlinie 2001/55/EG oder auf angemessenen Schutz nach nationalem Recht:
(4) Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 rechtmäßig in der Ukraine kurzfristig wohnhaft waren, wie Studenten und Arbeitnehmer, die nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können;
(5) Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 rechtmäßig in der Ukraine kurzfristig wohnhaft sind, wie Studenten und Arbeitnehmer, die sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können;
Nichtsdestotrotz können die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG den vorübergehenden Schutz nach Maßgabe der Richtlinie über die unter den Ratsbeschluss fallenden Kategorien hinaus auf zusätzliche Gruppen von Vertriebenen ausweiten, wenn diese aus denselben Gründen und aus demselben Herkunftsland oder derselben Herkunftsregion vertrieben wurden, und informieren den Rat und die Kommission unverzüglich davon. In Artikel 2 Absatz 3 des Ratsbeschlusses wird in diesem Zusammenhang insbesondere auf andere Personen, darunter Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine verwiesen, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können.
Im Einklang mit Erwägungsgrund 14 des Ratsbeschlusses ermutigt die Kommission die Mitgliedstaaten nachdrücklich, die Ausdehnung des vorübergehenden Schutzes insbesondere auf Personen in Erwägung zu ziehen, die nicht lange vor dem 24. Februar 2022 (unter Nummer 1 und 2 aufgeführte Personen), als die Spannungen zunahmen, aus der Ukraine geflohen sind oder die sich kurz vor diesem Zeitpunkt (z. B. im Urlaub oder zur Arbeit) im Gebiet der Union oder einem anderen Drittland befunden haben und die infolge des bewaffneten Konflikts nicht in die Ukraine zurückkehren können.
Denn diese Personen können angesichts der aktuellen Lage nicht in die Ukraine als ihr Herkunftsland oder Zufluchtsland in die Ukraine zurückkehren. Die Alternative besteht darin, ihnen sofortigen Zugang zu Asylverfahren zu gewähren und ihre Fälle vorrangig zu behandeln, da diese Menschen ebenso wie die Ukrainer, die am 24. Februar geflohen sind, unmittelbaren Schutz benötigen.
Die Gewährung von vorübergehendem Schutz wäre angesichts des einfachen Verfahrens auch zum Vorteil der Mitgliedstaaten, weil damit das Risiko der Überlastung des Asylsystems weiter verringert würde.
Des Weiteren könnten die Mitgliedstaaten in Bezug auf Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels (unter Nummer 3 aufgeführte Personen) wie vorgenannt (siehe Abschnitt „sicher und dauerhaft“) rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, die Auffassung vertreten, dass diese Personen dem Anschein nach eine sinnvollere Bindung zur Ukraine haben als zu ihrem Herkunftsland oder ihrer Herkunftsregion und damit die Ukraine ihre Heimat ist. Dies gilt umso mehr für Staatenlose, die per se kein Herkunftsland haben, in das sie zurückkehren können.
In jedem Fall sollten Personen wie in Erwägungsgrund 13 erwähnt, die keinen Anspruch auf vorübergehenden Schutz oder angemessenen Schutz nach nationalem Recht haben und die sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückkehren können, von der Union aufgenommen werden, selbst wenn sie nicht alle Einreisevoraussetzungen nach Maßgabe des Schengener Grenzkodex erfüllen, um eine sichere Durchreise im Hinblick auf die Rückkehr in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zu gewährleisten. Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, im Hinblick auf die sichere Rückkehr von Drittstaatsangehörigen proaktiv mit den betreffenden Drittstaaten zusammenzuarbeiten. Dies berührt nicht das Recht von Personen, die nicht in den Anwendungsbereich des Ratsbeschlusses fallen, auf Zugang zum Asylverfahren.
Die Mitgliedstaaten sollten den Rat und die Kommission im Einklang mit Artikel 7 der Richtlinie 2001/55/EG unverzüglich informieren, wenn sie die Anwendung des vorübergehenden Schutzes über den vom Ratsbeschluss vorgesehenen Anwendungsbereich hinaus ausdehnen. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten der Kommission über THEMIS/Richtlinien informieren sollten, da dies der offizielle Kanal für die Übermittlung der Umsetzungsvorschriften ist.
Personen, die von vorübergehendem Schutz ausgeschlossen werden können (Artikel 28 der Richtlinie über vorübergehenden Schutz)
Die Mitgliedstaaten können Vertriebene vom vorübergehenden Schutz ausschließen, wenn sie schwerwiegende Gründe zu der Annahme haben, dass eine Person ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat, eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmemitgliedstaats vor der Aufnahme durch diesen Mitgliedstaat als eine Person mit vorübergehendem Schutz begangen hat, oder eine Person sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen.
Die Mitgliedstaaten können einen Vertriebenen auch vom vorübergehenden Schutz ausschließen, wenn triftige Gründe die Annahme rechtfertigen, dass die betreffende Person eine Gefahr für die Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaats oder eine Gefahr für die Allgemeinheit im Aufnahmemitgliedstaat darstellt.
Die Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten nachdrücklich, vor der Ausstellung eines Aufenthaltstitels für Personen, die vorübergehenden Schutz oder angemessenen Schutz nach nationalem Recht genießen, die einschlägigen internationalen, EU- und nationalen Datenbanken zu konsultieren, insbesondere die Ausschreibungen zu Personen, und Dokumente im Schengener Informationssystem (SIS), um die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchführen zu können (weitere Einzelheiten siehe Abschnitt 4).
Kinder
Schätzungen zufolge machen Kinder (Personen unter 18 Jahren) mehr als die Hälfte der Bevölkerung aus, die die Ukraine seit dem 24. Februar 2022 aufgrund des Krieges verlassen hat • [Fußnote: https://www.unicef.org/press-releases/one-week-conflict-ukraine-half-million-children-become-refugees (veröffentlicht am 3. März 2022). Für aktuelle Informationen über die Neuankömmlinge in der EU siehe https://data2.unhcr.org/en/situations/ukraine.] . Im Einklang mit der Mitteilung „Schutz minderjähriger Migranten“ von 2017 • [Fußnote: COM(2017) 211 final vom 12. April 2017.] gebührt dem Schutz der aus der Ukraine ankommenden minderjährigen Migranten Priorität. Die Empfehlungen, die die Kommission in diesem Zusammenhang abgegeben hat, um den Schutz aller minderjährigen Migranten unabhängig von ihrem Status zu verstärken, bleiben auch angesichts der Ukraine-Krise gültig.
Es gilt sicherzustellen, dass allen vor dem Ukraine-Konflikt fliehenden Kindern uneingeschränkter Schutz und rascher Zugang zu ihren spezifischen Rechten (auf Bildung und Gesundheitsfürsorge einschließlich Vorsorge und psychosozialer Betreuung) sowie zu allen erforderlichen Unterstützungsdiensten gewährt wird, um das Kindeswohl zu wahren • [Fußnote: Im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, der EU-Kinderrechtsstrategie und den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU.] . Die Meinung der Kinder muss je nach Alter und Reifegrad angehört und berücksichtigt werden. Es sollte ein integriertes Vorgehen zum Schutz von Kindern gewährleistet werden, das die Zusammenarbeit und Koordinierung der zuständigen Behörden einschließt.
Spezifische Hindernisse, mit denen minderjährige Migranten häufig konfrontiert sind (z. B. Sprachbarrieren) und die den Zugang zu angemessenem Wohnraum, hochwertiger Bildung und anderen sozialen Diensten erschweren, sollten gebührend berücksichtigt und angegangen werden.
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, dafür zu sorgen, dass alle Kinder in kind-, alters- und kontextgerechter Weise über die Situation, ihre Rechte und die für ihren Schutz zur Verfügung stehenden Verfahren und Dienste informiert werden. Die Mitgliedstaaten sollten zudem dafür Sorge tragen, dass alle Personen, die mit den Kindern – ab dem Zeitpunkt ihrer Ankunft an den EU-Grenzen – arbeiten, entsprechend geschult sind und dass erforderlichenfalls Kinderschutzfachkräfte hinzugezogen werden.
Vorrangige Erwägung bei allen die Kinder betreffenden Entscheidungen und Maßnahmen muss der Grundsatz des Kindeswohls sein.
Die Situation unbegleiteter und von ihren Familien getrennter Kinder oder von Waisenkindern wird in Abschnitt 5 ausführlicher behandelt.
Zugang Minderjähriger zu Bildung (Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie über vorübergehenden Schutz)
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG gewähren die Mitgliedstaaten Personen unter 18 Jahren, die vorübergehenden Schutz genießen, in gleicher Weise wie ihren eigenen Staatsangehörigen und EU-Bürgern Zugang zu ihrem Bildungssystem. Die Mitgliedstaaten können den Zugang auf das öffentliche Bildungssystem begrenzen. Die Kommission ist der Auffassung, dass dies auch für Minderjährige gilt, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Ratsbeschlusses einen angemessenen Schutz nach nationalem Recht genießen. Erforderlichenfalls sind Dokumente zu berücksichtigen, die das in der Ukraine erlangte Bildungsniveau belegen (z. B. Abschluss der Sekundarschule, Niveau A1 in Englisch usw.).
Die Kommission empfiehlt, Unterstützungsmaßnahmen (z. B. Vorbereitungskurse) für Kinder anzubieten, um diesen den Zugang zum und die Teilnahme am Bildungssystem zu erleichtern. Solche Unterstützungsmaßnahmen umfassen die Förderung des Erwerbs von Kenntnissen der Sprache des Aufnahmelandes (in der Regelschule oder in Vorbereitungskursen, die einen raschen Übergang in die Regelschule ermöglichen), die Bewertung des Kompetenzniveaus der Schüler, die Beratung von Schülern und Eltern über das Aufnahmeland, psychologische Unterstützung sowie Unterstützung für Lehrkräfte und andere Bildungsfachkräfte bei der Aufnahme von Flüchtlingen.
Minderjährigen sollte so rasch wie praktisch möglich Zugang zu Bildung gewährt werden, wenn feststeht, dass sie die Voraussetzungen für einen vorübergehenden Schutz oder einen angemessenen Schutz nach nationalem Recht erfüllen. Dies gilt auch, wenn das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels noch nicht abgeschlossen ist. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen kann anhand von Ausweisdokumenten der Minderjährigen oder anderer amtlicher Dokumente, die zum Nachweis der Identität vorgelegt werden können, nachgewiesen werden.
Ebenso rät die Kommission, auch unbegleiteten Minderjährigen so rasch wie möglich den Zugang zu Bildung zu erleichtern, selbst wenn etwaige Verfahren zur Bestellung eines Vormunds oder Vertreters und zur Bestimmung der Art der Betreuung, auf die das Kind Anspruch hat, noch nicht abgeschlossen sind.
Die Mitgliedstaaten sollten zudem den Zugang zu frühkindlicher Erziehung, Bildung und Betreuung sowie zu beruflicher Bildung unter den gleichen Bedingungen wie für ihre eigenen Staatsangehörigen und andere Unionsbürger unterstützen. Insbesondere in Mitgliedstaaten, in denen ein Rechtsanspruch auf frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung besteht oder in denen die Teilnahme an frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung obligatorisch ist, sollte der Zugang zu frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung gemäß dem Ratsbeschluss unter den gleichen Bedingungen wie für Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats gewährt werden.