Operative Leitlinien zum Durchführungsbeschluss zur Massenzustrom-Richtlinie
2. DAS RECHT AUF FREIZÜGIGKEIT
Das Recht auf Umzug in einen anderen Mitgliedstaat vor Ausstellung des Aufenthaltstitels
Damit die Mitgliedstaaten, in denen die Personen, die nach nationalem Recht Anspruch auf vorübergehenden Schutz oder angemessenen Schutz haben, ihre Rechte in Anspruch nehmen wollen, geeignete Vorkehrungen treffen können, empfiehlt die Kommission, dass die Behörden des Mitgliedstaats der ersten Einreise alle Personen, die in einen anderen Mitgliedstaat umziehen möchten, um Angabe des betreffenden Mitgliedstaats bitten. Zweck dieser Frage sollte sein, einen Hinweis darauf zu erhalten, wie viele Personen in welche Mitgliedstaaten umzuziehen gedenken. Die gesammelten Informationen (voraussichtliche Zahl der in die einzelnen Mitgliedstaaten weiterziehenden Personen) sollten von den Mitgliedstaaten der ersten Einreise anonym über das Blueprint-Netz übermittelt werden.
Ukrainische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, oder andere Drittstaatsangehörige, die für die Einreise in die Union kein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt benötigen, haben das Recht, sich im Schengen-Raum frei zu bewegen, nachdem sie innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen für 90 Tage in das Hoheitsgebiet zugelassen wurden. Sie können mithin in den Mitgliedstaat einreisen, in dem sie die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte in Anspruch nehmen wollen, und ihrer Familie und ihren Freunden in den großen ukrainischen Diaspora-Netzen nachziehen, die derzeit in der Union bestehen.
In Bezug auf Personen, die nicht von der Visumpflicht befreit sind (weil sie beispielsweise nicht im Besitz eines biometrischen Reisepasses sind), die weder Inhaber eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt noch eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind, und die nach nationalem Recht Anspruch auf vorübergehenden Schutz oder angemessenen Schutz haben, erinnert die Kommission daran, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2001/55/EG Personen, die nach nationalem Recht Anspruch auf vorübergehenden Schutz oder angemessenen Schutz haben, jede Hilfe zur Erlangung der erforderlichen Visa (einschließlich Transitvisa) gewähren müssen. Die Formalitäten sind angesichts der Dringlichkeit der Lage auf das Mindestmaß zu begrenzen. Für den Fall, dass die Person ihre Rechte in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der ersten Einreise in Anspruch nehmen möchte, empfiehlt die Kommission, dass der Mitgliedstaat der ersten Einreise an der Grenzübergangsstelle (oder, um Überlastungen zu vermeiden, an einem Ort im Inland) ein Visum für einen Aufenthalt von höchstens 15 Tagen (gemäß Artikel 35 Absatz 3 des Visakodex • [Fußnote: Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).] ) erteilt. Somit kann sich die betreffende Person im Schengen-Raum bewegen • [Fußnote: Dies gilt nur für Staatsangehörige, die nicht der vorherigen Konsultation der zentralen Behörden anderer Mitgliedstaaten vor der Erteilung eines Visums unterliegen (Artikel 22 des Visakodexes).] . Die Gültigkeitsdauer eines für 15 Tage gültigen, auf der Grundlage von Artikel 35 des Visakodex an der Grenze oder in der Nähe einer Grenzübergangsstelle erteilten Visums kann bei Bedarf verlängert werden (vergleiche Artikel 33 des Visakodex). Alle Daten im Zusammenhang mit der Beantragung und Erteilung eines solchen Visums sind gemäß den geltenden Vorschriften im Visa-Informationssystem (VIS) zu erfassen • [Fußnote: Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).] . Die Kommission empfiehlt, für derartige Visa keine oder nur minimale Gebühren zu erheben.
Wenn eine Person, die nach nationalem Recht Anspruch auf vorübergehenden Schutz oder angemessenen Schutz hat, an der Grenze eines EU-Mitgliedstaats ankommt, der den Schengen-Besitzstand nicht vollständig anwendet und daher keine Schengen-Visa ausstellt, und sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben möchte, um von ihren Rechten Gebrauch zu machen, können verschiedene Möglichkeiten in Betracht gezogen werden: Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, können in ihren Konsulaten in Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand nicht vollständig anwenden, Schengen-Visa ausstellen. Sie könnten auch den Personen, die nach nationalem Recht Anspruch auf vorübergehenden Schutz oder angemessenen Schutz haben, bei ihrer Ankunft in dem betreffenden Mitgliedstaat Schengen-Visa ausstellen.
In Übereinstimmung mit den operativen Leitlinien für das Außengrenzenmanagement • [Fußnote: Mitteilung der Kommission über operative Leitlinien für das Außengrenzenmanagement zur Erleichterung des Grenzübertritts an den Grenzen zwischen der Ukraine und der EU (ABl. C 104 I vom 4.3.2022, S. 1).] empfiehlt die Kommission den Mitgliedstaaten, keine finanziellen Sanktionen gegen Beförderungsunternehmen zu verhängen, die Personen befördern, welche ein Recht auf vorübergehenden Schutz oder angemessenen nationalen Schutz haben, aus einem anderen Mitgliedstaat kommen und nicht im Besitz eines für die Einreise in den Bestimmungsmitgliedstaat erforderlichen Visums sind. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Luftfahrtunternehmen darüber informiert werden.
Generell empfiehlt die Kommission, in Fällen, in denen die betreffende Person nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, die Verwendung des in Anhang I der Richtlinie 2001/55/EG enthaltenen Musterformulars für die Überstellung auszuweiten, auf dem der Mitgliedstaat der ersten Einreise den Mitgliedstaat angeben kann, in den die betreffende Person reisen möchte, um die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte in Anspruch zu nehmen.
Zudem können die Mitgliedstaaten, um die Unterstützung bei der Überstellung von Personen zu koordinieren, welche nicht über die Mittel verfügen, um in den Mitgliedstaat zu reisen, in dem sie von ihrem Recht auf vorübergehenden Schutz oder angemessenen nationalen Schutz Gebrauch machen möchten, auf die Solidaritätsplattform zurückgreifen. Personenbezogene Daten sollten gleichwohl nur über den sicheren DubliNet-Kommunikationskanal ausgetauscht werden.
Das Recht, sich nach der Erteilung des Aufenthaltstitels frei in der Union zu bewegen
Sobald ein Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel nach Artikel 8 der Richtlinie 2001/55/EG erteilt hat, hat die Person, die vorübergehenden Schutz genießt, das Recht, binnen eines Zeitraums von 180 Tagen für 90 Tage in andere Mitgliedstaaten zu reisen. Zieht eine solche Person anschließend in einen anderen Mitgliedstaat um, wo ihr ein weiterer Aufenthaltstitel im Rahmen des vorübergehenden Schutzes ausgestellt wird, müssen der erste ausgestellte Aufenthaltstitel und die damit verbundenen Rechte gemäß Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 26 Absatz 4 der Richtlinie 2001/55/EG eingezogen werden bzw. erlöschen.
Zur Unterstützung der Mitgliedstaaten, die die Haupteinreiseländer für den Massenzustrom von vor dem Krieg flüchtenden Vertriebenen aus der Ukraine sind, welche unter den Ratsbeschluss fallen, und zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen auf alle Mitgliedstaaten sind die Mitgliedstaaten übereingekommen, Artikel 11 der Richtlinie 2001/55/EG in Bezug auf Personen, die in einem gegebenen Mitgliedstaat gemäß dem Ratsbeschluss vorübergehenden Schutz genießen und sich ohne Genehmigung in einen anderen Mitgliedstaat begeben haben, nicht anzuwenden, es sei denn, die Mitgliedstaaten beschließen auf der Grundlage einer bilateralen Vereinbarung etwas anderes • [Fußnote: https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-6826-2022-ADD-1/de/pdf.] .