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Dokument-ID: 1090087
3. Unterabschnitt
Sozialleistungsgesetz (SLG)
3. Unterabschnitt
Verfahren
§ 30. Art des Verfahrens, Zuständigkeit
(1) Die Gewährung von Leistungen der Grundversorgung obliegt – vorbehaltlich des Abs. 2 – der Landesregierung für das Land als Träger von Privatrechten.
(2) Die Bezirkshauptmannschaft hat im Verwaltungsweg mit Bescheid zu entscheiden, wenn
- Leistungen nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt werden, weil eine Hilfs- oder Schutzbedürftigkeit nicht oder nicht in vollem Umfang gegeben ist;
- Leistungen nach § 31 Abs. 3 abgelehnt, herabgesetzt oder unter Auflagen oder Bedingungen gewährt werden;
- Leistungen nach § 34 Abs. 2 und 3 eingestellt oder herabgesetzt werden;
- dies von der betreffenden Person beantragt wird; oder
- Kostenersatzansprüche geltend gemacht werden (§ 35).
(3) Bei der Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft ist § 15 Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.