© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1090087

Vorschrift

Sozialleistungsgesetz (SLG)

Inhaltsverzeichnis

3. Unterabschnitt
Verfahren

§ 30. Art des Verfahrens, Zuständigkeit

idF LGBl. Nr. 81/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.04.2021

(1) Die Gewährung von Leistungen der Grundversorgung obliegt – vorbehaltlich des Abs. 2 – der Landesregierung für das Land als Träger von Privatrechten.

(2) Die Bezirkshauptmannschaft hat im Verwaltungsweg mit Bescheid zu entscheiden, wenn

  1. Leistungen nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt werden, weil eine Hilfs- oder Schutzbedürftigkeit nicht oder nicht in vollem Umfang gegeben ist;
  2. Leistungen nach § 31 Abs. 3 abgelehnt, herabgesetzt oder unter Auflagen oder Bedingungen gewährt werden;
  3. Leistungen nach § 34 Abs. 2 und 3 eingestellt oder herabgesetzt werden;
  4. dies von der betreffenden Person beantragt wird; oder
  5. Kostenersatzansprüche geltend gemacht werden (§ 35).

(3) Bei der Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft ist § 15 Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.