Neu
Dokument-ID: 1025651
3b. Abschnitt
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG DV)
3b. Abschnitt
Zu § 21 Abs. 6 NAG
§ 9c. Form und Inhalt der Bestätigung über die Antragstellung gemäß § 21 Abs. 6 NAG
(Anm. d. Red.: Gem. BGBl. II Nr. 81/2019 gilt ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gem. Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt:
„Bestätigungen über die rechtzeitige Antragstellung gemäß § 21 Abs. 2 Z 2 bis 3a und Z 10 NAG sind nach dem Muster der Anlage L auszustellen.“)