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Neu Dokument-ID: 1116112

Vorschrift

Operative Leitlinien zum Durchführungsbeschluss zur Massenzustrom-Richtlinie

Inhaltsverzeichnis

4. AUFENTHALTSTITEL (ARTIKEL 8 DER RICHTLINIE ÜBER VORÜBERGEHENDEN SCHUTZ)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG müssen die Mitgliedstaaten Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, mit einem Aufenthaltstitel für die gesamte Dauer des Schutzes ausstatten und ihnen entsprechende Dokumente oder andere gleichwertige Nachweise ausstellen. Der durch den Ratsbeschluss eingeführte vorübergehende Schutz gilt gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG ein Jahr ab dem Inkrafttreten des Ratsbeschlusses, also vom 4. März 2022 bis zum 4. März 2023.

Danach würde der Aufenthaltstitel als Statusnachweis bei anderen Behörden (Arbeitsämter und Verwaltungen, Schulen, Krankenhäuser usw.) dienen. Die Kommission weist darauf hin, dass es sich bei der Gültigkeitsdauer dieser Aufenthaltstitel um einen objektiven Zeitraum handelt, der unabhängig vom jeweiligen Ausstellungsdatum am 4. März 2023 endet. Ablaufdatum hat daher bei allen gemäß dem Ratsbeschluss ausgestellten Aufenthaltstiteln – in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG – der 4. März 2023 zu sein.

Wenn bis dahin nicht auf Vorschlag der Kommission ein einschlägiger Beschluss des Rates zur Beendigung des vorübergehenden Schutzes erlassen wird, verlängert sich dieser Schutz automatisch um sechs Monate (bis zum 4. September 2023) und danach erneut um sechs Monate (bis zum 4. März 2024). Während dieser Zeiträume würde auch die Pflicht zur Ausstellung bzw. Verlängerung der Aufenthaltstitel weiterbestehen. Um den Verwaltungsaufwand für die Verlängerung der Aufenthaltstitel zu verringern, können die Mitgliedstaaten den Aufenthaltstitel (in dem Bewusstsein, dass der vorübergehende Schutz gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie jederzeit beendet werden kann) bereits für zwei Jahre erteilen. Falls die Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen, müssen sie die Aufenthaltstitel zweimal um sechs Monate verlängern.

Falls jedoch der Rat auf Vorschlag der Kommission beschließen würde, den vorübergehenden Schutz gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2001/55/EG vor Ablauf dieser Zeiträume zu beenden, würden die ausgestellten Aufenthaltstitel ungültig (da sie nur deklaratorische Bedeutung haben und im Gegensatz zu dem einschlägigen Ratsbeschluss keine Rechte begründen) und müssten eingezogen werden. Die Mitgliedstaaten sollten in diesem Fall über ihre nationalen Verfahren und Kanäle publik machen, dass alle im Rahmen des vorübergehenden Schutzes ausgestellten Aufenthaltstitel zu dem betreffenden Zeitpunkt ungültig geworden sind.

Für die Gewährung von Rechten im Zusammenhang mit dem vorübergehenden Schutz oder dem angemessenen Schutz nach nationalem Recht empfiehlt die Kommission den Mitgliedstaaten, gegebenenfalls die Eröffnung eines Bankkontos und den Zugang zu einschlägigen Dienstleistungen auf der Grundlage eines Ausweisdokuments oder einer gleichwertigen von den Mitgliedstaaten akzeptierten Identifizierungsmöglichkeit und des Nachweises der Einreise in die EU am oder nach dem 24. Februar 2022 zu erleichtern, auch wenn das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels noch nicht abgeschlossen ist.

Die Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten nachdrücklich, vor der etwaigen Ausstellung eines Aufenthaltstitels für Personen, die vorübergehenden Schutz oder angemessenen Schutz nach nationalem Recht genießen, bei ihren Kontrollen und Untersuchungen die einschlägigen internationalen, EU-eigenen und nationalen Datenbanken zu konsultieren, insbesondere die Personen- und Dokumentenausschreibungen im Schengener Informationssystem (SIS).

Daten über Schleuser, Menschenhändler und andere Personen, die schwere Straftaten begangen haben, sowie über etwaige Mittäter sollten von den Mitgliedstaaten so rasch wie möglich in das SIS eingegeben werden. Die Ergebnisse der Kontrollen hängen von der Qualität der von den ausschreibenden Mitgliedstaaten eingegebenen Daten ab. Daher möchte die Kommission die ausstellenden Mitgliedstaaten daran erinnern, alle sachdienlichen Daten, die verfügbar sind, einzugeben. Das System gibt den ausschreibenden Mitgliedstaaten die Möglichkeit, operativ miteinander zusammenhängende Ausschreibungen miteinander zu verknüpfen. Daher werden die ausschreibenden Mitgliedstaaten zudem ermutigt, alle bestehenden Funktionen des SIS optimal zu nutzen. In den kommenden Monaten (d. h. im Laufe des Jahres 2022) wird das erneuerte SIS seinen Betrieb aufnehmen. Die Kommission erwartet, dass die Mitgliedstaaten seine neuen Funktionen rasch implementieren und optimal nutzen werden.