Operative Leitlinien zum Durchführungsbeschluss zur Massenzustrom-Richtlinie
5. UNBEGLEITETE MINDERJÄHRIGE (ARTIKEL 16 DER RICHTLINIE ÜBER DEN VORÜBERGEHENDEN SCHUTZ)
Seit Beginn der russischen Invasion in der Ukraine erlebt Europa eine beispiellose Welle der Solidarität mit Menschen, und insbesondere Kindern, die aus der Ukraine fliehen. Europäische Familien, Einzelpersonen oder Vereinigungen reisen an die EU-Grenze zur Ukraine, um sich um ukrainische Kinder zu kümmern, deren Eltern in der Ukraine verblieben sind.
Die Kommission weist darauf hin, dass bei der Anwendung der rechtlichen Garantien für unbegleitete Minderjährige und von ihren Eltern getrennte Kinder stets ein ausgewogenes Verhältnis anzustreben ist zwischen dem Maß an Flexibilität, das nötig ist, um Solidarität wirksam funktionieren zu lassen, und der Notwendigkeit, die grundlegenden Garantien für unbegleitete Minderjährige zu respektieren und ihren Schutz in vollem Umfang zu gewährleisten.
Das Leisten von Solidarität berührt nicht die Verpflichtung der Behörden der Mitgliedstaaten, bei der Umsetzung der Richtlinie 2001/55/EG und des Ratsbeschlusses die spezifischen Anforderungen der Richtlinie und des Artikels 24 der Charta einzuhalten. Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG müssen die Mitgliedstaaten für unbegleitete Minderjährige, die in ihrem Hoheitsgebiet vorübergehenden Schutz genießen, so bald wie möglich einen Vormund/gesetzlichen Vertreter bestimmen; erforderlichenfalls kann bis zur Bestellung des ständigen Vormunds auch ein vorläufiger Vormund bestellt werden oder wird die Vertretung von einer Organisation, die für die Betreuung und das Wohlergehen von Minderjährigen zuständig ist, oder von einer anderen geeigneten Instanz übernommen.
Die Vertretung kann durch einen gesetzlichen Vormund, durch eine Organisation, die für die Betreuung und das Wohlergehen von Minderjährigen zuständig ist, oder durch eine andere geeignete Instanz übernommen werden. „Geeignete Instanz“ müssen nach Auffassung der Kommission im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen geeignet und insbesondere in der Lage sein, das Wohl des Kindes zu beurteilen und in dessen Sinne zu handeln. Die Vertretung dürfen nur Personen übernehmen, die keine Straftaten zulasten von Kindern begangen haben („Überprüfung des Strafregisters“).
Für die Vertretung muss so bald wie möglich im Mitgliedstaat der ersten Einreise gesorgt werden. Das heißt, dass bei Entscheidungen über Kinder, die im Interesse des Kindeswohls zu treffen sind, gewährleistet sein muss, dass zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens Vertreter der Kinderschutzdienste oder erforderlichenfalls Einzelpersonen oder Organisationen, die im Namen der Kinderschutzdienste handeln, anwesend sind. Diese Vertreter brauchen nicht für jeden einzelnen unbegleiteten Minderjährigen bestellt werden; ein allgemeines Mandat zur Unterstützung bei Bedarf dürfte ausreichen, um sicherzustellen, dass dem Wohl der unbegleiteten Minderjährigen Rechnung getragen wird.
Im Falle von
(1) unbegleiteten Minderjährigen, die ihre Reise in Richtung eines anderen Mitgliedstaats fortsetzen, um mit einem Familienangehörigen im Sinne von Artikel 15 der Richtlinie 2001/55/EG zusammengeführt zu werden, oder
(2) unbegleiteten Minderjährigen, um die sich nicht mit ihnen verwandte Personen (die sie bereits während der bisherigen Reise begleitet haben) oder öffentliche oder private Organisationen aus anderen Mitgliedstaaten, in denen sie versorgt werden sollen, kümmern,
sollte der Mitgliedstaat der ersten Einreise mindestens sicherstellen, dass
(1) seine zuständigen Behörden im Einklang mit dem nationalen Recht die Identität der Kinder und der Erwachsenen, mit denen die Kinder ihre Reise fortsetzen, sowie den angegebenen Bestimmungsmitgliedstaat registrieren, bevor das Kind/die Kinder und die begleitenden Erwachsenen die Reise fortsetzen;
(2) zum Zeitpunkt der oben genannten Registrierung zügige Kontrollen vorgesehen und durchgeführt werden, um mögliche Fälle oder die Gefahr von Missbrauch oder Menschenhandel zu verhindern und aufzudecken. Bei Verdacht auf Menschenhandel sollten die Mitgliedstaaten eine präventive Warnung im Schengener Informationssystem vornehmen;
(3) zum Zeitpunkt der oben genannten Registrierung – wie im vorstehenden Absatz beschrieben – ein Vertreter der Kinderschutzdienste anwesend ist.
Die Mitgliedstaaten sollten umgehend Verfahren zur Ermittlung von möglicherweise in anderen EU-Mitgliedstaaten aufhältigen Familienangehörigen im Sinne von Artikel 15 der Richtlinie 2001/55/EG und im Falle, dass solche Personen ermittelt wurden, Verfahren zur Zusammenführung mit den Familienangehörigen einleiten.
Unbegleitete Minderjährige mit Familienangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat, die ebenfalls vorübergehenden Schutz genießen, sollten gemäß den Bestimmungen der Artikel 15 und 26 der Richtlinie 2011/95/EG mit diesen Familienangehörigen zusammengeführt werden, wobei unter Berücksichtigung von Alter und Reife der Kinder und unter Berücksichtigung des Wohls der Kinder auch deren Wünsche zu berücksichtigen sind. Unbegleitete Minderjährige mit Familienangehörigen, die nach einer anderen rechtlichen Regelung in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, können im Einklang mit anderen gegebenenfalls relevanten Instrumenten des Unionsrechts (z. B. Richtlinie 2003/86/EG, Richtlinie 2004/38/EG, Verordnung (EU) 604/2013) oder auf der Grundlage des nationalen Rechts mit ihnen zusammengeführt werden. Die Verfahren zur Familienzusammenführung sollten unbeschadet der Möglichkeit gelten, dass Familienangehörige der betreffenden Kinder in den Mitgliedstaat der ersten Einreise kommen können, um sie dort abzuholen, sowie unbeschadet anderer Vereinbarungen, die im Rahmen der Solidaritätsplattform vereinbart wurden.
Den Bestimmungsmitgliedstaaten empfiehlt die Kommission die Einrichtung eines zügigen Verfahrens für die Registrierung anwesender unbegleiteter Minderjähriger, die in ihrem Hoheitsgebiet bleiben, und die schnellstmögliche Einleitung der Verfahren für die Bestellung des Vormunds/gesetzlichen Vertreters und für die Betreuung der Kinder im Einklang mit dem nationalen Recht, vorbehaltlich der im nationalen Recht vorgesehenen Prüfungen wie die Bewertung des Wohls des Kindes und die Überprüfung des Strafregisters der beteiligten Erwachsenen im Hinblick auf jegliche frühere Straftaten zulasten von Kindern.
Die Verfahren für die Betreuung der Kinder können getrennt von den im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren für die Bestellung der Vormunde/gesetzlichen Vertreter für dieselben Kinder erfolgen. Die Vormundschaft/gesetzliche Vertretung kann gemäß Artikel 16 der Richtlinie erforderlichenfalls auch durch eine Organisation, die für die Betreuung und das Wohlergehen von Minderjährigen zuständig ist, oder durch eine andere geeignete Instanz übernommen werden. Pflegefamilien und Gemeinschaften/Organisationen, die nach nationalem Recht mit der Betreuung unbegleiteter Minderjähriger, die vorübergehenden Schutz genießen, betraut sind, sollten entsprechend dem nationalen Recht des Aufnahmemitgliedstaats Familien- und Unterstützungszulagen für die aufgenommenen Kinder erhalten.
Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2001/55/EG sorgen die Mitgliedstaaten während der Dauer des vorübergehenden Schutzes für die Unterbringung der unbegleiteten Minderjährigen bei volljährigen Verwandten oder in einer Pflegefamilie oder in Aufnahmezentren mit speziellen Einrichtungen für Minderjährige oder anderen Unterkünften mit geeigneten Einrichtungen für Minderjährige. Dies gilt sowohl für den Mitgliedstaat der ersten Einreise als auch für die Mitgliedstaaten, in die unbegleitete Minderjährige gegebenenfalls überstellt werden.
Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass eine solche Unterbringung möglich ist. Dazu gehört es, je nach Alter und Reife der Kinder auch deren Wünsche zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass die gewählte Unterbringungsform für die Kinder geeignet ist und ihrem Wohl dient. Die Mitgliedstaaten müssen gegebenenfalls auch die Zustimmung der betroffenen Erwachsenen zur Unterbringung des/der unbegleiteten Minderjährigen einholen.
Für unbegleitete Minderjährige, die nicht unter den beiden oben beschriebenen Umständen ihre Reise in einen anderen Mitgliedstaat fortsetzen, sollte der Mitgliedstaat der ersten Einreise neben der Bestellung eines Vormunds/gesetzlichen Vertreters dafür sorgen, dass diese Kinder so bald wie möglich über eine geeignete Unterkunft verfügen • [Fußnote: Siehe Leitfaden der EUAA zu den Aufnahmebedingungen für unbegleitete Minderjährige – https://euaa.europa.eu/sites/default/files/Guidance-on%20reception-%20conditions-%20for-unaccompanied-children.pdf.] (vorzugsweise Alternativen zur Heimunterbringung wie Pflegefamilien oder gemeindenahe Betreuung, teilweise unabhängige Unterkünfte für Jugendliche über 16 Jahren usw.), Zugang zu Aus- und Fortbildung und/oder beruflicher Fortbildung, zu Gesundheitsversorgung (einschließlich Gesundheitsvorsorge und psychischer Gesundheitsfürsorge) und zu psychosozialer Hilfe haben.
Unbegleitete Minderjährige, die unter einem der oben genannten Umstände aufgenommen wurden und danach ihre Reise nicht fortsetzen, können gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2001/55/EG dennoch in den Mitgliedstaat überstellt werden, der nach einer im Mitgliedstaat der ersten Einreise vorzunehmenden Prüfung des Kindeswohls als am besten geeignet erachtet wird, das Kind zu übernehmen.
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, durch entsprechende Zusammenarbeit den grenzüberschreitenden Austausch von Informationen und Daten über unbegleitete Minderjährige, die Grenzen zwischen EU-Mitgliedstaaten überschreiten, zu erleichtern.
Wie oben erwähnt, ermutigen wir die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Kontrollen durchzuführen und das Schengener Informationssystem bestmöglich zu nutzen. Der erneuerte SIS wird, sobald er in Betrieb genommen ist, die Möglichkeit bieten, nicht nur „reaktive“ Ausschreibungen zu vermissten Kindern einzugeben, sondern auch „präventive“ Ausschreibungen zu
- von Entführung bedrohten Kindern;
- Kindern, die Gefahr laufen, illegal ins Ausland verbracht zu werden, oder die zu ihrem eigenen Schutz an der Reise gehindert werden müssen;
- schutzbedürftigen Erwachsenen, die Gefahr laufen, illegal ins Ausland verbracht zu werden, oder die zu ihrem eigenen Schutz an der Reise gehindert werden müssen;
- der Erhebung von Informationen über Personen oder Gegenstände im Rahmen von Ermittlungen (Ermittlungsanfragen) und
- unbekannten gesuchten Personen, die mithilfe von Fingerabdrücken, die am Tatort schwerer Straftaten gefunden wurden, identifiziert werden sollen.