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Dokument-ID: 542318
4. Hauptstück
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
4. Hauptstück
Schlussbestimmungen
§ 55. Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.