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Dokument-ID: 804782
5. Abschnitt
Salzburger Grundversorgungsgesetz
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 19. Abgabenbefreiung
Alle in Vollziehung dieses Gesetzes erfolgenden Amtshandlungen sind von der Entrichtung von Verwaltungsabgaben befreit.