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Dokument-ID: 868672
5. Abschnitt
Steiermärkisches Grundversorgungsgesetz (StGVG)
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 18. Befreiung von Verwaltungsabgaben
Alle Eingaben, Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen sind von landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben befreit.