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Neu Dokument-ID: 1116117

Vorschrift

Operative Leitlinien zum Durchführungsbeschluss zur Massenzustrom-Richtlinie

Inhaltsverzeichnis

7. ZUGANG ZUM ASYLVERFAHREN

Gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, das Recht, jederzeit einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. In diesem Fall findet der Asyl-Besitzstand Anwendung, einschließlich der Registrierung von Antragstellern in Eurodac. Gleiches gilt für Personen, denen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Ratsbeschlusses ein angemessener Schutz nach nationalem Recht gewährt wird.

Unbeschadet des Rechts, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, sollten Personen, die vorübergehendem Schutz genießen, Gewissheit über die Rechte haben, die mit diesem Status verbunden sind.

Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit vorzusehen, dass die Rechte, die sich aus dem vorübergehenden Schutz ergeben, nicht mit dem Status einer Person, deren Antrag auf internationalen Schutz geprüft wird, kumuliert werden können (Artikel 19 der Richtlinie 2001/55/EG).

Daher ist es sehr wichtig, dass die betreffenden Personen umfassend darüber informiert werden, wie der Mitgliedstaat dies in der Praxis handhabt, und so entscheiden können, ob sie zusätzlich zu einem Aufenthaltstitel, der ihren vorübergehenden Schutzstatus belegt, internationalen Schutz beantragen.

Beschließt eine Person, die für vorübergehenden Schutz oder angemessenen Schutz nach nationalem Recht in Betracht kommt oder einen solchen Schutz genießt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, und wird sie nach Prüfung des Antrags nicht als Flüchtling anerkannt oder wird ihr keine andere Art von Schutz gewährt, so gelangt diese Person gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2001/55/EG für die verbleibende Schutzdauer in den Genuss von vorübergehendem Schutz oder angemessenem Schutz nach nationalem Recht oder genießt diesen Schutz weiterhin.

Wurde die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz während des Zeitraums des vorübergehenden Schutzes oder angemessenen Schutzes nach nationalem Recht nicht abgeschlossen, so ist sie gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2001/55/EG nach Beendigung des vorübergehenden Schutzes zum Abschluss zu bringen.

Anwendung der Dublin-III-Verordnung

Stellt eine Person, die Anspruch auf vorübergehenden Schutz oder angemessenen Schutz nach nationalem Recht hat oder einen solchen Schutz genießt, einen Antrag auf internationalen Schutz, so gilt hinsichtlich der Bestimmung des für die Prüfung dieses Antrags zuständigen Mitgliedstaats die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 • [Fußnote: Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. („Dublin-III-Verordnung“). Nach dieser Verordnung wird der zuständige Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien • [Fußnote: Die objektiven Kriterien sind in hierarchischer Reihenfolge die Anwesenheit von Familienangehörigen in einem Mitgliedstaat, die Ausstellung von Visa oder Aufenthaltstiteln, die illegale Einreise in die EU oder die visafreie Einreise. Trifft keines dieser Kriterien zu, so ist der erste Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag gestellt wurde. bestimmt, die auf verschiedene Szenarien anwendbar sind, einschließlich der Erteilung von Aufenthaltstiteln für vorübergehenden Schutz • [Fußnote: Artikel 2 Buchstabe l sowie Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. .

Die Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten nachdrücklich, bei der Anwendung der Dublin-Verordnung den Geist der Erklärung zu berücksichtigen, die der Rat bei Annahme des Durchführungsbeschlusses 2022/382 des Rates abgegeben hat, um den Druck auf Mitgliedstaaten, in denen ein Massenzustrom stattfindet, zu verringern. Da Personen, die Anspruch auf vorübergehenden Schutz oder angemessenen Schutz nach nationalem Recht haben und einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, ihre Rechte in jedem Mitgliedstaat genießen können, wird dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wird, nachdrücklich nahegelegt, im Falle, dass nach den Zuständigkeitskriterien • [Fußnote: Siehe die in den Artikeln 12 bis 15 oder in Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung festgelegten Kriterien. der Dublin-III-Verordnung ein Mitgliedstaat, in dem ein Massenzustrom stattfindet, zuständig wäre, gemäß der Ermessensklausel in Artikel 17 Absatz 1 die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags zu übernehmen, um den Druck auf diesen Mitgliedstaat zu verringern.

Der von der Kommission vorgeschlagene Ansatz dürfte auch das Risiko von Mehrfachanträgen in mehreren Mitgliedstaaten verringern und damit die Asylsysteme entlasten.

In Bezug auf die Familienzusammenführung fordert die Kommission die Mitgliedstaaten auf, zügig zusammenzuarbeiten, um eine rasche Zusammenführung der Familienangehörigen zu gewährleisten.