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Neu Dokument-ID: 1116119

Vorschrift

Operative Leitlinien zum Durchführungsbeschluss zur Massenzustrom-Richtlinie

Inhaltsverzeichnis

8. UNTERSTÜTZUNG DER REPATRIIERUNG

Im Einklang mit den operativen Leitlinien für das Außengrenzenmanagement • [Fußnote: Mitteilung der Kommission über operative Leitlinien für das Außengrenzenmanagement zur Erleichterung des Grenzübertritts an den Grenzen zwischen der Ukraine und der EU (C(2022) 1404 final). sollte allen Personen, die vor dem Krieg in der Ukraine fliehen, einschließlich derjenigen, die möglicherweise keinen Anspruch auf vorübergehenden Schutz oder angemessenen Schutz nach nationalem Recht haben, die Einreise in die Union gestattet werden.

Bei Personen, die keinen vorübergehenden Schutz oder angemessenen Schutz nach nationalem Recht genießen und auf der Grundlage des Unionsrechts oder nationalen Rechts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht aufenthaltsberechtigt sind, ist eine Repatriierung in ihr Herkunftsland erforderlich.

Die Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten, gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Rückführungsrichtlini • [Fußnote: Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98). e nationale Aufenthaltstitel oder Aufenthaltsberechtigungen zu erteilen, die ein befristetes Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen gewähren. Dadurch würde sichergestellt, dass Personen, die sich in einer solchen Situation befinden, bis zu ihrer Repatriierung leichter Zugang zu grundlegender Unterstützung, einschließlich Unterbringung, sozialer und medizinischer Versorgung, haben.

Auch wenn es in erster Linie in der Verantwortung der Herkunftsländer liegt, für eine sichere Repatriierung ihrer in der EU festsitzenden Bürger zu sorgen, sollten sich die Mitgliedstaaten mit den Behörden dieser Länder abstimmen, um die Organisation von Repatriierungsmaßnahmen zu erleichtern und zu unterstützen. Andere Mitgliedstaaten und/oder die Kommission und der Hohe Vertreter sollten im Falle einer Repatriierung erforderlichenfalls Unterstützung bei der Kontaktaufnahme mit den Behörden bestimmter Drittländer leisten.

Die Mitgliedstaaten sollten für Unterstützung und Betreuung der betroffenen Personen sorgen, indem sie die Kontaktaufnahme mit den zuständigen Konsularbehörden des Herkunftslandes erleichtern und erforderlichenfalls finanzielle Unterstützung für Repatriierungen auf Linienflügen leisten. Die Mitgliedstaaten können Repatriierungsflüge gemeinsam organisieren, gegebenenfalls mit operativer und logistischer Unterstützung der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex). Frontex kann auf Antrag der betreffenden Mitgliedstaaten operative Unterstützung leisten, z. B. durch Buchung von Sitzplätzen auf Linienflügen oder die Organisation von Charterflügen, wenn die Zahlen dies erfordern.