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Neu Dokument-ID: 1116121

Vorschrift

Operative Leitlinien zum Durchführungsbeschluss zur Massenzustrom-Richtlinie

Inhaltsverzeichnis

9. BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN IN DOKUMENTEN/MERKBLÄTTERN (ARTIKEL 9 DER RICHTLINIE ÜBER DEN VORÜBERGEHENDEN SCHUTZ)

Gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2001/55/EG händigen die Mitgliedstaaten Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, ein Informationsdokument/Merkblatt in einer Sprache aus, von der angenommen werden kann, dass diese Personen sie verstehen; darin werden die einschlägigen Bestimmungen über den vorübergehenden Schutz in klarer Form dargelegt (vorgesehene Leistungen, Rechte und Pflichten aus dem vorübergehenden Schutz). Die Kommission hat unter dem Link https://ec.europa.eu/info/strategy/priorities-2019-2024/stronger-europe-world/eu-solidarity-ukraine_de Fragen und Antworten zur Richtlinie 2001/55/EG veröffentlicht, die den Mitgliedstaaten hilfreich sein werden, um dieser Verpflichtung unter Berücksichtigung der Anforderung bezüglich der Sprachkenntnisse nachzukommen. Die Kommission entwickelt außerdem einen QR-Code, der gescannt werden kann, um den Zugang zu den Informationen zu erleichtern. Die Kommission ermutigt die Mitgliedstaaten dazu, ähnliche Websites einzurichten, die nationalen Besonderheiten Rechnung tragen und mit der Website der Kommission verlinkt werden sollten, sodass ein einziges Zugangsportal für alle betroffenen Personen geschaffen würde. Die Informationen sollten auch für Kinder verständlich sein, wobei deren Alter und Reife zu berücksichtigen sind.

Für den Fall von Überstellungen in einen anderen Staat sollten in Abstimmung mit der Kommission und anderen Mitgliedstaaten spezifische Informationen ausgearbeitet und zur Verfügung gestellt werden, bevor die Personen der Überstellung zustimmen.