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Julia Ecker - Sebastian Halm-Forsthuber - Thomas Metesch | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.2 Allgemeines zum Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof

Das Verfahren vor dem VwGH ist grundsätzlich im VwGG geregelt. Subsidiär – soweit sich also im VwGG keine Regelungen finden – ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden, jedoch nicht das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG). Das bedeutet etwa, dass der VwGH im Asylverfahren § 16 Abs 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), nach dem im Familienverfahren die Beschwerde eines Familienmitgliedes auch als Beschwerde der anderen Mitglieder gilt, weder direkt noch über § 17 VwGVG anzuwenden hat und die Erhebung der Revision eines Familienmitgliedes, anders als die Erhebung einer Beschwerde an das BVwG, nicht für die anderen Familienangehörigen iSd § 2 Z 22 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) gilt. Wenn der VwGH in der Sache selbst entscheidet, hat er auch subsidiär jene Vorschriften anzuwenden, die das VwG anzuwenden hätte; in diesem Fall hat er zB auch das VwGVG anzuwenden (§ 62 VwGG).

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