Massenzustrom-Richtlinie
Artikel 16
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen so bald wie möglich für die erforderliche Vertretung von unbegleiteten Minderjährigen, die vorübergehenden Schutz genießen; die Vertretung übernimmt ein gesetzlicher Vormund oder erforderlichenfalls eine Organisation, die für die Betreuung und das Wohlergehen der Minderjährigen verantwortlich ist, oder eine andere geeignete Instanz.
(2) Während der Dauer des vorübergehenden Schutzes sorgen die Mitgliedstaaten für die Unterbringung der unbegleiteten Minderjährigen
- bei volljährigen Verwandten;
- in einer Pflegefamilie;
- in Aufnahmezentren mit speziellen Einrichtungen für Minderjährige oder anderen Unterkünften mit geeigneten Einrichtungen für Minderjährige;
- bei der Person, die sich seiner auf der Flucht angenommen hat.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diese Unterbringung zu ermöglichen. Die Mitgliedstaaten prüfen, ob die betreffende(n) volljährige(n) Person(en) mit der Unterbringung einverstanden sind. Die Wünsche von Kindern werden unter Beachtung ihres Alters und ihrer Reife berücksichtigt.