© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1116039

Vorschrift

Massenzustrom-Richtlinie

Inhaltsverzeichnis

KAPITEL IV
Zugang zum Asylverfahren im Rahmen des vorübergehenden Schutzes

Artikel 17

idF ABl. L 212/2001 | Datum des Inkrafttretens 07.08.2001

(1) Es ist zu gewährleisten, dass Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, jederzeit einen Asylantrag stellen können.

(2) Die Prüfung etwaiger bei Ablauf des vorübergehenden Schutzes noch nicht bearbeiteter Asylanträge dieser Personen ist nach Ablauf des vorübergehenden Schutzes zum Abschluss zu bringen.