Neu
Dokument-ID: 804795
Artikel 2.
Genfer Flüchtlingskonvention
Artikel 2.
Allgemeine Verpflichtungen
Jeder Flüchtling hat gegenüber dem Lande, wo er sich aufhält, Pflichten, die insbesondere darin bestehen, daß er sich dessen Gesetzen und Verordnungen sowie den Maßnahmen, die zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung getroffen wurden, unterwirft.