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Neu Dokument-ID: 804796

Vorschrift

Genfer Flüchtlingskonvention

Inhaltsverzeichnis

Artikel 3.
Nicht-Diskriminierung

idF BGBl. Nr. 55/1955 | Datum des Inkrafttretens 30.01.1955

Die vertragschließenden Staaten sollen die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens auf die Flüchtlinge anwenden, ohne bei ihnen einen Unterschied wegen ihrer Rasse, ihrer Religion oder ihres Herkunftslandes zu machen.