Massenzustrom-Richtlinie
Artikel 21
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die freiwillige Rückkehr von Personen, die vorübergehenden Schutz genießen oder deren vorübergehender Schutz abgelaufen ist, zu ermöglichen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bestimmungen hinsichtlich der freiwilligen Rückkehr von Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, die Rückkehr unter Achtung der Menschenwürde ermöglichen.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass diese Personen ihre Entscheidung zur Rückkehr in voller Kenntnis der Sachlage treffen. Sie können die Möglichkeit der Durchführung von Sondierungsbesuchen vorsehen.
(2) Solange der vorübergehende Schutz weiter besteht, prüfen die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Lage im Herkunftsland wohlwollend die Anträge von Personen, die vorübergehenden Schutz genossen und ihr Recht auf freiwillige Rückkehr wahrgenommen haben, auf Rückkehr in den Aufnahmemitgliedstaat.
(3) Bei Ablauf des vorübergehenden Schutzes können die Mitgliedstaaten die Verpflichtungen nach Kapitel III bis zum Zeitpunkt der Rückkehr auf solche Personen ausdehnen, die vom vorübergehenden Schutz erfasst waren und an einem Programm zur freiwilligen Rückkehr teilnehmen. Diese Ausdehnung gilt bis zum Zeitpunkt der Rückkehr.