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Dokument-ID: 1116043
KAPITEL V
Massenzustrom-Richtlinie
KAPITEL V
Rückkehr und Maßnahmen nach Ablauf des vorübergehenden Schutzes
Artikel 20
Nach Ablauf des vorübergehenden Schutzes finden die allgemeinen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz und über Ausländer unbeschadet der Artikel 21, 22 und 23 Anwendung.