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Neu Dokument-ID: 1116024

Vorschrift

Massenzustrom-Richtlinie

Inhaltsverzeichnis

KAPITEL II
Dauer und Durchführung des vorübergehenden Schutzes

Artikel 4

idF ABl. L 212/2001 | Datum des Inkrafttretens 07.08.2001

(1) Unbeschadet des Artikels 6 beträgt die Dauer des vorübergehenden Schutzes ein Jahr. Wird der vorübergehende Schutz nicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) beendet, so verlängert er sich automatisch um jeweils sechs Monate, höchstens jedoch um ein Jahr.

(2) Bei Fortbestehen von Gründen für den vorübergehenden Schutz kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission, die außerdem jeden Antrag eines Mitgliedstaats prüft, wonach sie dem Rat einen Vorschlag unterbreiten soll, beschließen, diesen vorübergehenden Schutz um bis zu einem Jahr zu verlängern.