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Neu Dokument-ID: 1116025

Vorschrift

Massenzustrom-Richtlinie

Inhaltsverzeichnis

Artikel 5

idF ABl. L 212/2001 | Datum des Inkrafttretens 07.08.2001

(1) Das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen wird durch einen Beschluss des Rates festgestellt. Dieser Beschluss ergeht mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission, die außerdem jeden Antrag eines Mitgliedstaats prüft, wonach sie dem Rat einen Vorschlag unterbreiten soll.

(2) Der Vorschlag der Kommission enthält mindestens Folgendes:

  1. Beschreibung der spezifischen Personengruppen, denen vorübergehender Schutz gewährt wird;
  2. Zeitpunkt, zu dem der vorübergehende Schutz wirksam wird;
  3. eine Schätzung des Umfangs der Wanderbewegungen von Vertriebenen.

(3) Aufgrund des Beschlusses des Rates wird in allen Mitgliedstaaten der vorübergehende Schutz gemäß dieser Richtlinie zugunsten der Vertriebenen, die Gegenstand des Beschlusses sind, eingeführt. Der Beschluss enthält mindestens Folgendes:

  1. Beschreibung der spezifischen Personengruppen, denen vorübergehender Schutz gewährt wird;
  2. Zeitpunkt des Wirksamwerdens des vorübergehenden Schutzes;
  3. Informationen der Mitgliedstaaten über ihre Aufnahmekapazität;
  4. Informationen der Kommission, des UNHCR und anderer einschlägiger internationaler Organisationen.

(4) Der Beschluss des Rates wird auf Folgendes gestützt:

  1. Prüfung der Lage und des Umfangs der Wanderbewegungen von Vertriebenen;
  2. Bewertung der Zweckmäßigkeit der Einleitung des vorübergehenden Schutzes unter Berücksichtigung der Möglichkeiten zur Gewährung von Soforthilfe und für vor Ort zu treffende Maßnahmen oder der Unzulänglichkeit solcher Maßnahmen;
  3. Angaben der Mitgliedstaaten, der Kommission, des UNHCR und anderer einschlägiger internationaler Organisationen.

(5) Das Europäische Parlament wird über den Beschluss des Rates informiert.