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Neu Dokument-ID: 806810

Vorschrift

Genfer Flüchtlingskonvention

Inhaltsverzeichnis

Artikel 45.
Revision

idF BGBl. Nr. 55/1955 | Datum des Inkrafttretens 30.01.1955

  1. Jeder vertragschließende Staat kann jederzeit durch eine schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Revision dieses Abkommens beantragen.
  2. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen empfiehlt gegebenenfalls, welche Schritte auf einen solchen Antrag hin zu unternehmen sind.