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Dokument-ID: 1116066
Artikel 6
Menschenhandelsrichtlinie
Artikel 6
Sanktionen gegen juristische Personen
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 5 Absätze 1 oder 2 verantwortliche juristische Person wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Geldsanktionen gehören und zu denen andere Sanktionen gehören können, beispielsweise:
- Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen;
- vorübergehendes oder ständiges Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit;
- richterliche Aufsicht;
- richterlich angeordnete Auflösung;
- vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden.