7.4.1 Verletzungsbehauptung
In der überwiegenden Zahl der Beschwerden wird die Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts behauptet. Hervorzuheben ist, dass beim VfGH der Grundsatz der Amtswegigkeit sehr stark ausgeprägt ist, weshalb dieser bei seiner Prüfung nicht auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechte bzw behaupteten Rechtsverletzungen beschränkt ist, sondern – anders als der VwGH • [Fußnote: Vgl dazu das Kap 6 „Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof“.] – von sich aus in jede Richtung prüfen kann. • [Fußnote: Dies bedeutet, dass der VfGH zB bei behaupteter Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander die angefochtene Entscheidung auch wegen Verletzung jedes anderen infrage kommenden verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts aufheben könnte, auch wenn diese vom Beschwerdeführer gar nicht vorgebracht wurde; VfSlg 4.062, 7.370, 12.166, 14.772 uva.] Dem VfGH genügt nach seiner ständigen Judikatur grundsätzlich sogar die allgemeine Behauptung der „Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte" für das amtswegige Aufgreifen solcher Verletzungen, auch ohne Benennung eines konkreten Rechts. • [Fußnote: Siehe hierzu VfSlg 1.396, 4.062, 4.951, 6.024.]