4.4.1 Ermittlungspflicht
Das Verfahren vor dem BFA ist ein Verwaltungsverfahren. Das für das Verfahrensrecht maßgebliche Gesetz ist also das AVG. Im BFA-VG und im Asylgesetz finden sich zwar einige Spezialbestimmungen für das Verfahren vor dem BFA, im Wesentlichen gelten aber die Grundsätze des AVG und dabei insbesondere die Bestimmungen zum so genannten ordentlichen Ermittlungsverfahren gem §§ 37 bis 55 AVG. Das österreichische Verwaltungsverfahren ist insbesondere von den Grundsätzen der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit geprägt. Diesen Grundsätzen zufolge ist die Behörde verpflichtet, von Amts wegen alles in die Wege zu leiten, was zur Erforschung der materiellen Wahrheit dient. Die Behörde hat also nicht abzuwarten, ob die Partei Beweisanträge stellt oder Beweismittel vorlegt, sondern diese allenfalls von Amts wegen zu beschaffen. • [Fußnote: Asylsuchende trifft jedoch die Mitwirkungspflicht nach § 15 AsylG, wonach sie verpflichtet sind, zB „ohne unnötigen Aufschub (den) Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen“ (Abs 1 Z 1).]