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Neu Dokument-ID: 1116020

Vorschrift

Massenzustrom-Richtlinie

Inhaltsverzeichnis

KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

idF ABl. L 212/2001 | Datum des Inkrafttretens 07.08.2001

Ziel dieser Richtlinie ist es, Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen aus Drittländern, die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, festzulegen und eine ausgewogene Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten zu fördern.