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Dokument-ID: 1007134
Abfallbehandlungsanlagen
§ 1. Einzugsbereiche von Abfallbehandlungen
Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Abfallbehandlung durch die Abfallverbände und unter Wahrung der Ziele der Abfallwirtschaft (§ 1 Abs. 1 des Salzburger Abfallgesetzes 1991) werden folgende Einzugsbereiche der Abfallbehandlungsanlagen nachstehend genannter Betreiber festgelegt:
| 1. | für Hausabfälle und biogene Abfälle
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| 2. | für sperrige Hausabfälle
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