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Dokument-ID: 1007162
Abfallbehandlungsanlagen
§ 2. Behandlungs- und Anlieferungspflicht
Die im § 1 genannten Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen sind verpflichtet, von den Abfallverbänden des Einzugsgebietes angelieferte Hausabfälle, sperrige Hausabfälle und biogene Abfälle nach Maßgabe der vorhandenen Anlagenkapazität gegen ein betriebswirtschaftlich angemessenes Entgelt zu behandeln.