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Dokument-ID: 120553
Schrott-Umsatzsteuerverordnung (Schrott-UStV)
§ 1.
Bei den im § 2 angeführten Umsätzen wird die Steuer vom Leistungsempfänger geschuldet, wenn dieser Unternehmer ist. Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.