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Neu Dokument-ID: 120554

Vorschrift

Schrott-Umsatzsteuerverordnung (Schrott-UStV)

Inhaltsverzeichnis

§ 2.

idF BGBl. II Nr. 320/2012 | Datum des Inkrafttretens 01.10.2012

Es handelt sich um folgende Umsätze:

  1. Die Lieferung der in der Anlage aufgezählten Gegenstände.
  2. Die sonstigen Leistungen in Form des Sortierens, Zerschneidens, Zerteilens (einschließlich der Demontage) und des Pressens der in der Z 3 sowie in der Anlage zu Z 1 genannten Gegenstände. (BGBl. II Nr. 320/2012)
  3. Die Lieferung von Bruchgold, das offensichtlich nicht mehr dem ursprünglichen Zweck entsprechend wieder verwendet werden soll, sowie die Lieferung von aus solchem Bruchgold hergestellten Barren oder Granulaten. Dies gilt sinngemäß auch für andere Edelmetalle. (BGBl. II Nr. 320/2012)