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Neu Dokument-ID: 120555

Vorschrift

Schrott-Umsatzsteuerverordnung (Schrott-UStV)

Inhaltsverzeichnis

§ 3.

idF BGBl. II Nr. 129/2007 | Datum des Inkrafttretens 16.06.2007

Unter § 2 Z 1 fällt auch die Lieferung von Zusammensetzungen (Mischungen) aus den in der Anlage zu § 2 Z 1 genannten Gegenständen oder in Verbindung mit anderen Gegenständen (zB Verbundstoffe), wenn das Entgelt überwiegend für die in der Anlage zu § 2 Z 1 genannten Gegenstände geleistet wird. Dasselbe gilt für die Lieferung der genannten Gegenstände, nachdem sie gereinigt, sortiert, geschnitten, fragmentiert oder gepresst wurden.