1.51 Aufschiebende Wirkung verweigert
Der VwGH hat den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision abgelehnt, die im Zusammenhang mit einer Übertretung des AWG 2002 erhoben wurde. Die revisionswerbenden Parteien argumentierten, dass die vorzeitige Zahlung der Geldstrafe ihre wirtschaftliche Situation erheblich beeinträchtigen würde. Der VwGH stellte jedoch klar, dass die aufschiebende Wirkung nicht aufgrund eines bloßen Vermögensnachteils gewährt werden kann und dass die geltend gemachten Nachteile nicht ausreichend konkretisiert wurden.