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Neu Dokument-ID: 668684

Vorschrift

Deponieverordnung 2008 (DVO 2008)

Inhaltsverzeichnis

§ 10a. Teerhaltiger Straßenaufbruch

idF BGBl. II Nr. 291/2016 | Datum des Inkrafttretens 01.11.2016

Teerhaltiger Straßenaufbruch, teerhaltiger Straßenunterbau oder feste Abfälle mit teerhaltigen Anstrichen (keine Teerpappe) darf auf Reststoffdeponien unter folgenden Bedingungen ohne analytische Untersuchungen abgelagert werden:

  1. Es dürfen, abgesehen vom Teergehalt, keine weiteren gefährlichen Inhaltsstoffe vorliegen.
  2. Die Einbaustellen sind in einem möglichst kleinen Bereich des Deponiekörpers in einem bestimmten Teil des Netzgevierts zu konzentrieren.
  3. Die Information über die Lage der Einbaustellen gemäß § 41 Abs. 2 und 3 muss während des Betriebes und nach Abschluss der Deponie verfügbar sein.

(BGBl. II Nr. 291/2016)