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Dokument-ID: 337451
EDM-Aufwandersatzverordnung
§ 11. Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug ist der Dienstleister berechtigt, den Verpflichteten gemäß § 4 oder § 7 Mahnspesen sowie Verzugszinsen in der Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes zusätzlich in Rechnung zu stellen.