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Dokument-ID: 1055836
Tiroler Umwelthaftungsgesetz (T-UHG)
§ 12. Parteistellung
In den Verfahren nach den §§ 6 und 7 Abs. 2 haben – neben dem Betreiber – Parteistellung:
a) | Personen und Organisationen, die eine Umweltbeschwerde nach § 11 Abs. 1 eingebracht haben, |
b) | im § 11 Abs. 1 genannte Personen und Organisationen, die innerhalb von zwei Wochen nach der Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts der angezeigten Sanierungsmaßnahmen nach § 7 Abs. 3 schriftlich erklärt haben, dass sie am Verfahren als Partei teilnehmen wollen. |