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Neu Dokument-ID: 062174

Vorschrift

Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 12. Sammlung und Übergabe von sonstigen Abfällen

idF LGBl. Nr. 28/2011 | Datum des Inkrafttretens 13.04.2011

Die Erzeuger von sonstigen Abfällen haben dafür zu sorgen, dass

  1. jene verwertbaren sonstigen Abfälle, die zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder sonst verwertet werden können, dieser entsprechenden Verwertung zugeführt oder einer entsprechenden Verwertungsanlage übergeben werden und
  2. nicht verwertbare sonstige Abfälle einer entsprechenden Beseitigung zugeführt werden, sodass die Interessen nach § 4 Abs. 6 nicht beeinträchtigt werden.

(LGBl. Nr. 28/2011)