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Dokument-ID: 062174
Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz
§ 12. Sammlung und Übergabe von sonstigen Abfällen
Die Erzeuger von sonstigen Abfällen haben dafür zu sorgen, dass
- jene verwertbaren sonstigen Abfälle, die zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder sonst verwertet werden können, dieser entsprechenden Verwertung zugeführt oder einer entsprechenden Verwertungsanlage übergeben werden und
- nicht verwertbare sonstige Abfälle einer entsprechenden Beseitigung zugeführt werden, sodass die Interessen nach § 4 Abs. 6 nicht beeinträchtigt werden.
(LGBl. Nr. 28/2011)