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Dokument-ID: 062172
3. Abschnitt
Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz
3. Abschnitt
Sammlung und Abfuhr von Abfällen
§ 10. Allgemeine Pflichten
Unbeschadet der bundesrechtlichen Vorschriften müssen alle Abfälle nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen gesammelt und bereitgestellt, abgeführt oder übergeben werden.
(LGBl. Nr. 28/2011)