Neu
Dokument-ID: 1054896
Oö. Umwelthaftungsgesetz (Oö. UHG)
§ 13. Beteiligtenstellung
Im Verfahren gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 haben
- Personen und Organisationen, die eine Umweltbeschwerde gemäß § 11 Abs. 1 eingebracht haben, und
- jene im § 11 Abs. 1 genannten Personen und Organisationen, die innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung gemäß § 7 Abs. 3 schriftlich erklärt haben, dass sie am Verfahren als Beteiligte teilnehmen wollen,
das Recht auf Abgabe einer begründeten Stellungnahme und auf Erhebung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht unter sinngemäßer Anwendung des § 39b Oö. NSchG 2001.