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Neu Dokument-ID: 101765

Vorschrift

Batterienverordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 13. Rücknahme von Fahrzeugaltbatterien

idF BGBl. II Nr. 159/2008 | Datum des Inkrafttretens 26.09.2008

(1) Hersteller von Fahrzeugbatterien haben Fahrzeugaltbatterien

  1. von Letztvertreibern,
  2. von Sammel- und Verwertungssystemen für Altfahrzeuge oder
  3. von Sammelstellen der Gemeinden (Gemeindeverbände)

zumindest unentgeltlich zurückzunehmen.

(2) Hersteller von Fahrzeugbatterien haben ihre Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Abs. 1 durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 16 zu erfüllen. Ein Wechsel zwischen verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen ist nur mit Ende eines Kalenderquartals zulässig.