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Dokument-ID: 1146747
5. Abschnitt
Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen
5. Abschnitt
Materialflüsse
§ 15. Eigentum an der Sammelware
Die zentrale Stelle ist Eigentümer aller über Rücknahmeautomaten oder manuell zurückgenommenen bepfandeten Einweggetränkeverpackungen gemäß § 4.