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Dokument-ID: 1146748
Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen
§ 16. Sammelquoten
Die zentrale Stelle hat sicherzustellen, dass
- ab 2025 jeweils zumindest 80 Gewichtsprozent der Abfälle aus bepfandeten Einweggetränke¬verpackungen aus Kunststoff und aus bepfandeten Einweggetränkeverpackungen aus Metall und
- ab 2027 jeweils zumindest 90 Gewichtsprozent der Abfälle aus bepfandeten Einweggetränke¬verpackungen aus Kunststoff und aus bepfandeten Einweggetränkeverpackungen aus Metall
getrennt gesammelt werden.