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Neu Dokument-ID: 1146748

Vorschrift

Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen

Inhaltsverzeichnis

§ 16. Sammelquoten

idF BGBl. II Nr. 283/2023 | Datum des Inkrafttretens 26.09.2023

Die zentrale Stelle hat sicherzustellen, dass

  1. ab 2025 jeweils zumindest 80 Gewichtsprozent der Abfälle aus bepfandeten Einweggetränke¬verpackungen aus Kunststoff und aus bepfandeten Einweggetränkeverpackungen aus Metall und
  2.  ab 2027 jeweils zumindest 90 Gewichtsprozent der Abfälle aus bepfandeten Einweggetränke¬verpackungen aus Kunststoff und aus bepfandeten Einweggetränkeverpackungen aus Metall

getrennt gesammelt werden.