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Neu Dokument-ID: 112328

Vorschrift

Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009 (RAbf-VV 2009)

Inhaltsverzeichnis

§ 16. Meldung der durchgeführten Verbringung

idF BGBl. II Nr. 331/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2020

Der Besitzer hat der zuständigen österreichischen Behörde binnen 15 Tagen nach Eintreffen der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zu melden, dass diese ihren Bestimmungsort in dem Drittland erreicht haben, wobei er die letzte Grenzübergangsstelle der Gemeinschaft angibt, über die die Beförderung erfolgt ist. Dieser Meldung hat er eine Erklärung oder Bescheinigung des Empfängers anzuschließen, wonach die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente ihren ordnungsgemäßen Bestimmungsort erreicht haben. In dieser Erklärung ist auch die Eingangsgrenzübergangsstelle des Drittlandes anzugeben.

(BGBl. II Nr. 331/2020)